Häusliche Pflege
Häusliche Pflege von Hirntumorpatienten
Interview mit Pflegefachkraft Karsten Stingl
Klinik für Neurologie der Universitätsklinik Marburg
Welche Hilfsmittel kann man beantragen?
Das Hilfsmittelangebot richtet sich nach Art und Schwere des Defizits. Bei Mobilitätseinschränkungen sind Hilfsmittel wie Unterarmgehstütze, Rollator, Pflegebett oder Toilettensitzerhöhung und Multifunktionsrollstuhl denkbar. Die Hilfsmittelverordnungen stellt der behandelnde Arzt aus, der Sanitätsfachhandel steht hier beratend zur Seite.
Kann man eine Kostenübernahme für die Pflege zu Hause beantragen?
Um eine Kostenübernahme der häuslichen Pflege zu erhalten, ist in der Regel eine Einstufung in eine Pflegestufe im Sinne des § 14, SGB XI notwendig. Einen entsprechenden Antrag erhält man bei der Pflegekasse. Mit dem medizinischen Dienst der Krankenversicherer (MDK) wird dann ein Begutachtungstermin im häuslichen Umfeld vereinbart.
Hilfreich hierfür ist es, wenn bereits ein Pflegetagebuch, das heißt eine Dokumentation von Dauer und Umfang der täglich geleisteten Pflege, vorhanden ist. Auskunft geben Pflegestützpunkte, ambulante Pflegedienste, beziehungsweise im stationären Bereich die Mitarbeiter des Sozialdienstes und/oder der Pflegeüberleitung.
Wer übernimmt die häusliche Pflege?
Einfache pflegerische Verrichtungen können prinzipiell von jeder Person durchgeführt werden, hier sind wieder Art und Umfang entscheidend. Komplexe pflegefachspezifische Tätigkeiten sollten von ausgebildeten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Auch hier ist es sinnvoll, vorab mit den Beteiligten eine Art Bedarfserhebung zu erstellen, um das pflegerische Hilfsangebot auf die Bedürfnisse des Patienten abzustimmen.
Wenn die Pflege allein durch Angehörige sichergestellt wird, bewilligt die Pflegekasse Geldleistungen (Pflegegeld), die je nach Einstufung variieren. Die Geldleistung beträgt bei Pflegestufe I 225€, bei Pflegestufe II 430€ und bei Pflegestufe III 685€ (Stand 12/2010). Das Pflegegeld soll dazu dienen, die nötige Hilfe privat und unbürokratisch zu beschaffen. Es wird direkt an die Versicherten ausgezahlt. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Versicherten frei entscheiden.*
Bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychiatrischer Erkrankung können zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 1200€ bis 2400€ pro Jahr von den Pflegekassen bewilligt werden (12/2010). Aber: Im Gegensatz zu den Geldleistungen (Pflegegeld) ist dieser Betrag zweckgebunden.*
*Diese Angaben könnten eine Änderung im Jahr 2012 erfahren.
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